Erwägungsgrund 10 32012R0967
Um Zweifel darüber, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, zu vermeiden, sollte festgelegt werden, welcher Mitgliedstaat einen Steuerpflichtigen von der Inanspruchnahme einer Sonderregelung ausschließen darf. Es sollte ebenfalls festgelegt werden, unter welchen Umständen dieser Mitgliedstaat seine Entscheidung über den Ausschluss zu treffen hat und ab wann diese Entscheidung wirksam wird.