Erwägungsgrund 11 32013R1302
Da aufgrund des Beschlusses 2013/755/EU des Rates nationale, regionale, subregionale und lokale Behörden und Organisationen sowie gegebenenfalls andere öffentliche Einrichtungen oder Institutionen – einschließlich Erbringer öffentlicher Dienstleistungen – aus einem ÜLG an einem EVTZ teilnehmen dürfen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass, im Falle des Programmplanungszeitraums 2014–2020, die Zusammenarbeit der Unionsregionen in äußerster Randlage mit angrenzenden Drittländern und einigen der in Anhang II AEUV aufgeführten ÜLG, die an diese Regionen in äußerster Randlage angrenzen, durch besondere zusätzliche Finanzmittel aus dem mehrjähriger Finanzrahmen verstärkt wird, sollte der EVTZ als Rechtsinstrument auch gegenüber Mitgliedern aus ÜLG geöffnet werden. Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz sollten für die Genehmigung des Beitritts von Mitgliedern aus einem ÜLG zu einem EVTZ besondere Verfahren festgelegt werden, wobei erforderlichenfalls gesondert zu regeln ist, welches Recht auf den jeweiligen EVTZ, an dem Mitglieder aus einem ÜLG teilnehmen, anwendbar ist.