Erwägungsgrund 25 32013R1302
Die vorliegende Verordnung sollte nicht die Probleme im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Auftragsvergabe erfassen, mit denen EVTZ konfrontiert sind.
Die vorliegende Verordnung sollte nicht die Probleme im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Auftragsvergabe erfassen, mit denen EVTZ konfrontiert sind.