Erwägungsgrund 27 32013R1302
Die Mitgliedstaaten sollten verstärkt die Möglichkeiten, die in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen sind, nutzen und im Wege eines gemeinsamen Einvernehmens Ausnahmen hinsichtlich der Bestimmung des gemäß jener Verordnung anwendbaren Rechts im Interesse bestimmter Personen oder Personengruppen erlauben und die Mitarbeiter von EVTZ als derartige Personengruppe betrachten.