Erwägungsgrund 37 32013R1302
Damit die bestehenden nationalen Regelungen zur Umsetzung dieser Verordnung angepasst werden, bevor die Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" an die Kommission übermittelt werden müssen, sollte der Beginn der Anwendung dieser Verordnung sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten liegen. Bei der Anpassung ihrer bestehenden nationalen Regelungen sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden, die für die Genehmigung von EVTZ verantwortlich sind, benannt werden und dass es sich bei diesen Behörden in Übereinstimmung mit ihren rechtlichen und administrativen Vorkehrungen um dieselben Einrichtungen handelt, die für die Entgegennahme der Mitteilungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 verantwortlich sind.