Erwägungsgrund 24 32013R1302
Die Übereinkunft sollte zusätzlich zum Bezug auf das allgemein anwendbare Recht, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 vorgesehen, auch die Regelungen der Union und das nationale Recht aufführen, das auf den EVTZ anwendbar ist. Weiterhin sollte es sich bei diesem nationalen Recht um das Recht desjenigen Mitgliedstaats handeln können, in dem die Organe des EVTZ ihre Befugnisse ausüben, insbesondere im Falle von Mitarbeitern, die unter der Verantwortung des Direktors stehen und in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind als dem, in dem der EVTZ seinen Sitz hat. Die Übereinkunft sollte außerdem die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Union und innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die direkten Bezug zu den Tätigkeiten des EVTZ haben, welche im Rahmen der in der Übereinkunft festgelegten Aufgaben ausgeführt werden, aufführen, was auch die Verwaltung öffentlicher Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder Infrastrukturen durch den EVTZ einschließt.