Erwägungsgrund 15 32013R1302
Da die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 nicht für Drittländer gelten kann, sollte der Mitgliedstaat, in dem der vorgeschlagene Sitz des EVTZ liegen soll, bei der Genehmigung der Teilnahme potenzieller Mitglieder aus Drittländern, die auf der Grundlage des Rechts dieser Drittländer gegründet wurden, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten, nach deren Recht andere potenzielle Mitglieder des EVTZ gegründet wurden, sich vergewissern, dass die Drittländer Bedingungen und Verfahren angewendet haben, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 entsprechen oder im Einklang mit den internationalen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen gehandelt haben, die die Mitgliedstaaten des Europarats – ob sie nun Mitgliedstaaten der Union sind oder nicht – auf Grundlage des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden, unterzeichnet in Madrid am 21. Mai 1980, und der hierzu angenommenen Zusatzprotokolle geschlossen haben. Im Falle einer Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten der Union und eines oder mehrerer Drittländer sollte es ausreichend sein, dass eine solche Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Drittland und einem teilnehmenden Mitgliedstaat der Union geschlossen wurde.