Erwägungsgrund 26 32013R1302
Angesichts der Bedeutung der Regelungen, die auf die Mitarbeiter von EVTZ anzuwenden sind, sowie der Grundsätze für die Vereinbarungen über die Personalverwaltung und Einstellungsverfahren sollte die Übereinkunft, nicht aber die Satzung diese Regelungen und Grundsätze festlegen. Es sollte möglich sein, dass in der Übereinkunft verschiedene Optionen für die Wahl der auf die Mitarbeiter von EVTZ anzuwendenden Vorschriften festgelegt werden können. Die spezifischen Vereinbarungen zu Personalverwaltung und Einstellungsverfahren sollten in der Satzung festgehalten werden.