Erwägungsgrund 14 32013R1302
Die Gründe, aus denen ein Mitgliedstaat die Teilnahme von potenziellen Mitgliedern oder die Übereinkunft ablehnen kann, sollten festgelegt werden. Allerdings sollte nationales Recht, das die Anwendung anderer Regelungen und Verfahren als jener nach der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 verlangt, bei der Entscheidung über die Zustimmung nicht berücksichtigt werden.