Erwägungsgrund 20 32013R1302
Als Rechtsinstrumente sind ETVZ nicht dazu bestimmt, den durch den Besitzstand des Europarats geschaffenen Rahmen außer Acht zu lassen, der verschiedene Möglichkeiten und Rahmenstrukturen für eine grenzübergreifende Zusammenarbeit von regionalen und lokalen Behörden, einschließlich der neuen Europäischen Kooperationsvereinigungen (EKV), bietet; ebenso wenig sollen besondere gemeinsame Vorschriften für eine einheitliche unionsweite Regelung solcher Vereinbarungen vorgegeben werden.