Erwägungsgrund 9 32013R1302
Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 enthält keine detaillierten Vorschriften für die Teilnahme von Körperschaften aus Drittländern an einem gemäß jener Verordnung – d. h. zwischen Mitgliedern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten – eingerichteten EVTZ. In Anbetracht der Tatsache, dass die Vorschriften für die Zusammenarbeit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittländern weiter aneinander angeglichen werden sollen – vor allem im Hinblick auf die grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ENI) und des Instruments für Heranführungshilfe (IPA II), aber auch im Hinblick auf die zusätzliche Finanzierung über den Europäischen Entwicklungsfonds und auf die transnationale Zusammenarbeit im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit", bei der Mittel vom ENI und vom IPA II übertragen werden sollen, um sie im Rahmen von gemeinsamen Kooperationsprogrammen mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ERDF) zu bündeln –, sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass Mitglieder aus Drittländern, die an einen Mitgliedstaat einschließlich seiner Gebiete in äußerster Randlage angrenzen, an EVTZ, die von Mitgliedern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten gegründet wurden, teilnehmen können. Ihre Teilnahme sollte möglich sein, sofern die Rechtsvorschriften eines Drittlandes oder die Vereinbarungen zwischen mindestens einem teilnehmenden Mitgliedstaat und einem Drittland dies erlauben.