Erwägungsgrund 31 32013R1302
Die EVTZ, deren Mitglieder beschränkt haften, sollten klarer von den EVTZ unterschieden werden, deren Mitglieder unbeschränkt haften. Damit EVTZ, deren Mitglieder beschränkt haften, Tätigkeiten durchführen können, die möglicherweise zu Schulden führen könnten, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus die Forderung erheben dürfen, dass diese EVTZ zur Abdeckung der mit solchen Tätigkeiten einhergehenden Risiken eine geeignete Versicherung abschließen oder dass diese EVTZ Gegenstand einer angemessenen Finanzgarantie sind.