Erwägungsgrund 12 32013R1302
Die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 unterscheidet zwischen der Übereinkunft, in der die konstitutiven Elemente des künftigen EVTZ bestimmt werden, und der Satzung, die die Elemente der Umsetzung enthält. Gemäß jener Verordnung muss die Satzung derzeit jedoch auch alle Bestimmungen der Übereinkunft enthalten. Auch wenn sowohl die Übereinkunft als auch die Satzung den Mitgliedstaaten zu übermitteln sind, stellen sie unterschiedliche Dokumente dar und nur die Übereinkunft sollte einem Genehmigungsverfahren unterliegen. Weiterhin sollten einige Elemente, die derzeit in der Satzung enthalten sind, stattdessen in die Übereinkunft aufgenommen werden.