Erwägungsgrund 15 32013R0462
Der regelmäßige Wechsel von Ratingagenturen, die Ratings für Wiederverbriefungen abgeben, dürfte größere Vielfalt in die Bewertung der Bonität bringen. Zahlreiche verschiedene Meinungen, Perspektiven und Methoden seitens der Ratingagenturen sollten zu vielfältigeren Ratings führen und letztlich die Bonitätsbewertung der Wiederverbriefungen verbessern. Damit diese Vielfalt zum Tragen kommt und Gefälligkeiten sowohl der Originatoren als auch der Ratingagenturen vermieden werden, muss die Höchstdauer, während der eine Ratingagentur ein Rating für Wiederverbriefungen desselben Originators abgeben darf, auf einen Zeitraum beschränkt werden, der in regelmäßiger Abfolge eine unvoreingenommene Bewertung der Bonität garantiert. Diese Faktoren sowie die Erforderlichkeit, für eine gewisse Kontinuität bei den Ratings zu sorgen, bedeuten, dass ein Zeitraum von vier Jahren angemessen ist. Wenn mindestens vier Ratingagenturen beauftragt werden, sollte die Pflicht zur Rotation nicht zur Anwendung kommen, da der Zweck des Rotationssystems bereits erfüllt ist. Um echten Wettbewerb zu gewährleisten, sollte eine solche Ausnahme nur anwendbar sein, wenn mindestens vier der beauftragten Ratingagenturen ein Rating für einen bestimmten Anteil der ausstehenden Finanzinstrumente des Originators abgeben.