Erwägungsgrund 26 32013R0462
Die Wirksamkeit der Regeln über die Unabhängigkeit und über die Verhütung von Interessenkonflikten, denen zufolge Ratingagenturen nicht über einen langen Zeitraum hinweg Ratings für denselben Emittenten abgeben, würde möglicherweise abgeschwächt, wenn den Ratingagenturen gestattet würde, bedeutende Anteilseigner oder Mitglieder anderer Ratingagenturen zu werden.