Erwägungsgrund 33 32013R0462
Es sollte die Möglichkeit bestehen, dass Ratingagenturen haften, wenn sie ihnen durch die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 auferlegte Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. Dieser Verschuldensmaßstab ist angemessen, denn die Ratingtätigkeit beinhaltet in einem gewissen Maß die Bewertung komplexer wirtschaftlicher Faktoren, und die Anwendung verschiedener Methoden kann zu unterschiedlichen Ratings führen, von denen keines als falsch angesehen werden kann. Ferner sollten Ratingagenturen nur dann einer potenziell unbegrenzten Haftung ausgesetzt werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verstoßen.