Erwägungsgrund 37 32013R0462
Die Mitgliedstaaten und die ESMA sollten dafür sorgen, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verhängten Sanktionen nur dann offengelegt werden, wenn eine solche Offenlegung verhältnismäßig wäre.
Die Mitgliedstaaten und die ESMA sollten dafür sorgen, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verhängten Sanktionen nur dann offengelegt werden, wenn eine solche Offenlegung verhältnismäßig wäre.