Erwägungsgrund 7 32013R0462
Die Bedeutung, die Ratingausblicke für Anleger und Emittenten haben, und ihre Auswirkungen auf Märkte sind mit der Bedeutung und den Auswirkungen von Ratings vergleichbar. Daher sollten sämtliche Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, mit denen gewährleistet werden soll, dass Ratingmaßnahmen zutreffend und transparent sind und nicht zu Interessenkonflikten führen, auch für Ratingausblicke gelten. Gemäß der derzeitigen Aufsichtpraxis wird eine Reihe von Anforderungen der Verordnung auf Ratingausblicke angewandt. Mit der vorliegenden Verordnung sollten die Vorschriften klargestellt werden und es sollte Rechtssicherheit geschaffen werden indem eine Begriffsbestimmung der Ratingausblicke eingeführt wird und verdeutlicht wird, welche spezifischen Bestimmungen für diese Ratingausblicke gelten. Die Begriffsbestimmung der Ratingausblicke sollte auch die üblicherweise als „Credit Watch“ bezeichneten Meinungsäußerungen bezüglich der wahrscheinlichen Richtung, in der sich ein Rating auf kurze Sicht entwickeln wird, umfassen.