Erwägungsgrund 35 32013R0462
Was Fragen der zivilrechtlichen Haftung einer Ratingagentur angeht, die nicht unter diese Verordnung fallen oder nicht darin geregelt werden, darunter die Kausalität und das Konzept der groben Fahrlässigkeit, so sollten diese Angelegenheiten dem geltenden nationalen Recht gemäß den einschlägigen Regeln des internationalen Privatrechts unterliegen. Den Mitgliedstaaten sollte es insbesondere gestattet sein, nationale Regelungen über die zivilrechtliche Haftung beizubehalten, die günstiger für Anleger oder Emittenten sind oder sich nicht auf Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 stützen. Welches Gericht für die Entscheidung über einen von einem Anleger geltend gemachten zivilrechtlichen Haftungsanspruch zuständig ist, sollte anhand der einschlägigen Regeln des internationalen Privatrechts bestimmt werden.