Erwägungsgrund 5 32013R0462
Gemäß den FSB-Grundsätzen sollten Zentralbanken „die Kreditqualität von Finanzinstrumenten, die sie bei Marktgeschäften als Sicherheiten akzeptieren oder unmittelbar erwerben, selbst bewerten. Die Zentralbanken sollten Automatismen vermeiden, die zu unnötig abrupten und weitreichenden Änderungen bei der Anerkennungsfähigkeit von Finanzinstrumenten und der Höhe von Bewertungsabschlägen führen könnten, die „Klippeneffekte“ verschärfen können.“ In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2012 hat die EZB ferner darauf hingewiesen, dass sie sich dem gemeinsamen Ziel verpflichtet sieht, den übermäßigen Rückgriff auf Ratings zu verringern. In diesem Zusammenhang erstattet die EZB regelmäßig Bericht über die verschiedenen Maßnahmen, die im Rahmen des Eurosystems ergriffen werden, um den Rückgriff auf Ratings zu vermindern. Gemäß Artikel 284 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat die EZB dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission sowie auch dem Europäischen Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und in den laufenden Jahren zu unterbreiten. Der Präsident der EZB hat den Bericht dem Europäischen Parlament, das auf dieser Grundlage eine allgemeine Aussprache durchführen kann, und dem Rat vorzulegen. Des Weiteren könnte die EZB in diesen Berichten erläutern, wie sie die FSB-Grundsätze umgesetzt hat und welche alternativen Bewertungsmethoden sie verwendet.