Erwägungsgrund 23 32013R0462
Dass Ratingagenturen als unabhängig wahrgenommen werden, würde besonders dann beeinträchtigt, wenn dieselben Anteilseigner oder Mitglieder in andere, nicht zur selben Gruppe von Agenturen gehörenden Ratingagenturen investieren würden - zumindest wenn diese Anlagen einen bestimmten Umfang erreichen, der diesen Anteilseignern oder Mitgliedern eine gewisse Einflussnahme auf das Geschäft der betreffenden Ratingagentur gestattet. Damit die Unabhängigkeit der Ratingagenturen (und die Wahrnehmung dieser Unabhängigkeit) gewährleistet ist, sind deshalb strengere Regeln über die Beziehungen zwischen den Ratingagenturen und deren Anteilseignern oder Mitgliedern angemessen. Aus diesem Grund sollte niemand eine Beteiligung von 5 % oder mehr in mehr als einer Ratingagentur gleichzeitig halten, es sei denn, die betreffenden Ratingagenturen gehören zur selben Gruppe.