Erwägungsgrund 25 32013R0462
Die Bestimmungen in dieser Verordnung über Interessenkonflikte im Zusammenhang mit der Struktur der Anteilseigner sollten gleichermaßen für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen gelten, da sie ansonsten einfach umgangen werden könnten. Ratingagenturen sollten alle Anstrengungen unternehmen, um herauszufinden, wer ihre mittelbaren Anteilseigner sind, um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden.