Erwägungsgrund 24 32013R0462
Das Ziel, eine hinreichende Unabhängigkeit der Ratingagenturen zu gewährleisten, erfordert, dass Anleger nicht in mehr als einer Ratingagentur gleichzeitig Investitionen von 5 % oder mehr halten. Die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sieht vor, dass Personen, die 5 % der Stimmrechte in einem börsennotierten Unternehmen kontrollieren, diese Tatsache offenlegen, denn unter anderem haben die Anleger ein Interesse zu erfahren, wie sich die Stimmrechtsstruktur eines solchen Unternehmens ändert. Die Schwelle von 5 % wird somit als bedeutende Beteiligung betrachtet, mit der die Stimmrechtsstruktur in einem solchen Unternehmen beeinflusst werden kann. Daher ist es angemessen, die Schwelle von 5 % für die Zwecke der Beschränkung der gleichzeitigen Investitionen in mehr als eine Ratingagentur heranzuziehen. Die Maßnahme ist nicht als unverhältnismäßig anzusehen, da es sich bei keiner der in der Union registrierten Ratingagenturen um börsennotierte Unternehmen handelt und sie somit nicht den Transparenz- und Verfahrensvorschriften unterliegen, die für börsennotierte Gesellschaften in der Union gemäß der Richtlinie 2004/109/EG gelten. Nicht börsennotierte Unternehmen werden häufig gemäß Protokollen oder Vereinbarungen der Anteilseigner geführt, und die Zahl der Anteilseigner oder Mitglieder ist in der Regel gering. Daher könnte selbst eine Minderheitsposition in einer nicht börsennotierten Ratingagentur einflussreich sein. Um sicherzustellen, dass Anlagen in Ratingagenturen aus rein wirtschaftlichem Interesse nach wie vor möglich sind, sollte diese Beschränkung gleichzeitiger Investitionen in mehr als eine Ratingagentur nicht auf Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ausgedehnt werden, die durch vom Anleger unabhängige Drittparteien verwaltet werden und nicht dem Einfluss des Anlegers unterliegen.