Erwägungsgrund 27 32013R0462
Es sollte dafür gesorgt werden, dass durch Änderungen der Ratingmethoden diese nicht an Strenge verlieren. Zu diesem Zweck sollten Emittenten, Anleger und andere interessierte Kreise Gelegenheit haben, sich zu beabsichtigten Änderungen der Ratingmethoden zu äußern. Dadurch können sie die Gründe für die Einführung neuer Methoden und für die betreffende Änderung besser verstehen. Stellungnahmen von Emittenten und Anlegern zu Entwürfen neuer Methoden können den Ratingagenturen wertvolle Beiträge für die Methodenfestlegung liefern. Auch die ESMA sollte über geplante Änderungen unterrichtet werden. Obwohl der ESMA durch die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 die Befugnis übertragen wird zu überprüfen, dass die von den Ratingagenturen verwendeten Methoden streng, systematisch und beständig sind und einer Validierung unterliegen, die auf historischen Erfahrungswerten, insbesondere Rückvergleichen, beruht, sollte dies nicht die Befugnis umfassen, die die Angemessenheit der vorgeschlagenen Methode oder den Inhalt der nach Anwendung der Methoden abgegebenen Ratings zu beurteilen. Die Ratingmethoden sollten gegebenenfalls den mit Umweltrisiken verbundenen Finanzrisiken Rechnung tragen.