Erwägungsgrund 42 32013R0462
Mit Blick auf die Besonderheiten von Länderratings und zur Verringerung des Volatilitätsrisikos ist es angemessen und verhältnismäßig, den Ratingagenturen vorzuschreiben, diese Ratings erst nach Handelsschluss und mindestens eine Stunde vor Öffnung der Handelsplätze in der Union zu veröffentlichen. Aus diesem Grund ist es auch angemessen und verhältnismäßig zu verlangen, dass Ratingagenturen Ende Dezember einen Zeitplan für die kommenden 12 Monate veröffentlichen, in dem die Veröffentlichungszeitpunkte von Länderratings und gegebenenfalls die Veröffentlichungszeitpunkte der damit verbundenen Ratingausblicke aufgeführt werden. Die Zeitpunkte für die Veröffentlichungen sollten stets auf einen Freitag gelegt werden. Nur für nicht angeforderte Länderratings sollte die Anzahl der Veröffentlichungen im Zeitplan auf zwei bis drei beschränkt werden. Wenn es jedoch zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist, sollten Ratingagenturen die Möglichkeit haben, von ihren mitgeteilten Zeitplänen abzuweichen, solange sie die Abweichung genau begründen. Eine solche Abweichung sollte aber nicht routinemäßig erfolgen.