Erwägungsgrund 11 32017R1128
Bei der Frage, wie das Ziel, die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, und die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantierten Grundfreiheiten miteinander zu vereinbaren sind, sollte die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigt werden.