Erwägungsgrund 21 32017R1128
Um die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten zu gewährleisten, muss von den Online-Inhaltediensteanbieten, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, verlangt werden, dass sie den Abonnenten die Nutzung dieser Dienste in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, in derselben Form wie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat ermöglichen. Die Abonnenten sollten Zugriff auf Online-Inhaltedienste erhalten, die dieselben Inhalte für dieselben Arten und dieselbe Zahl von Geräten, für dieselbe Zahl von Nutzern und mit demselben Funktionsumfang bieten wie in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Verpflichtung zur Ermöglichung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten verbindlich ist; die Parteien sollten sie daher nicht ausschließen, von ihr abweichen oder ihre Wirkungen abändern können. Handlungen eines Anbieters, die Abonnenten daran hindern würden, während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat auf den Dienst zuzugreifen oder ihn zu nutzen, zum Beispiel eine Beschränkung der Funktionen des Dienstes oder der Qualität seiner Bereitstellung, sollten als Umgehung der Verpflichtung zur Ermöglichung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten und somit als Verstoß gegen diese Verordnung gewertet werden.