Erwägungsgrund 13 32017R1128
Aufgrund der bereits bestehenden Rechtsakte der Union im Bereich der Steuern und Abgaben muss dieser Bereich aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen werden. Diese Verordnung sollte daher die Anwendung von Bestimmungen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben nicht berühren.