Erwägungsgrund 14 32017R1128
In dieser Verordnung werden mehrere für ihre Anwendung erforderliche Begriffe bestimmt, unter anderem der Begriff „Wohnsitzmitgliedstaat“. Der Wohnsitzmitgliedstaat sollte unter Berücksichtigung der Ziele dieser Verordnung und der Notwendigkeit ihrer unionsweit einheitlichen Anwendung ermittelt werden. Die Definition des Wohnsitzmitgliedstaats setzt voraus, dass der Abonnent tatsächlich und dauerhaft einen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat. Ein Anbieter eines Online-Inhaltedienstes, der den Wohnsitzmitgliedstaat gemäß dieser Verordnung überprüft hat, sollte für die Zwecke dieser Verordnung davon ausgehen können, dass der von ihm überprüfte Wohnsitzmitgliedstaat der einzige Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten ist. Die Anbieter sollten nicht verpflichtet sein zu überprüfen, ob ihre Abonnenten in einem weiteren Mitgliedstaat über ein Abonnement für einen Online-Inhaltedienst verfügen.