Erwägungsgrund 12 32017R1128
Das Ziel dieser Verordnung ist daher, den harmonisierten Rechtsrahmen zum Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte anzupassen und ein gemeinsames Konzept für die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten für Abonnenten, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, zu schaffen, indem die Hindernisse für die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten, die rechtmäßig erbracht werden, beseitigt werden. Diese Verordnung sollte die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in allen betroffenen Sektoren sicherstellen und somit den Verbrauchern zusätzliche Möglichkeiten bieten, rechtmäßig auf Online-Inhalte zuzugreifen, ohne dass das durch das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte in der Union garantierte hohe Schutzniveau abgesenkt, die bestehenden Lizenzierungsmodelle, etwa das System der Gebietslizenzvergabe, geändert und die bestehenden Finanzierungsmechanismen beeinträchtigt werden. Der Begriff der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten sollte von dem des grenzüberschreitenden Zugriffs der Verbraucher auf Online-Inhaltedienste in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat unterschieden werden: Letzterer fällt nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung.