Erwägungsgrund 17 32017R1128
Diese Verordnung sollte nur für Online-Inhaltedienste gelten, auf die die Abonnenten in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat tatsächlich zugreifen und sie nutzen können, ohne auf einen bestimmten Standort beschränkt zu sein, da es nicht angebracht ist, Anbieter von Online-Inhaltediensten, die im Wohnsitzmitgliedstaat eines Abonnenten keine portablen Online-Inhaltedienste anbieten, zu verpflichten, dies grenzüberschreitend zu tun.