Erwägungsgrund 15 32017R1128
Diese Verordnung sollte für Online-Inhaltedienste gelten, die Anbieter, nachdem ihnen von den Rechtsinhabern für ein bestimmtes Gebiet die betreffenden Rechte eingeräumt wurden, ihren Abonnenten aufgrund eines Vertrags auf beliebige Weise, einschließlich durch Streaming, Herunterladen, Anwendungen oder andere Techniken, die die Nutzung der Inhalte ermöglichen, bereitstellen. Für die Zwecke dieser Verordnung sollten alle Absprachen zwischen einem Anbieter und einem Abonnenten als unter den Begriff „Vertrag“ fallend angesehen werden — einschließlich Absprachen, mit denen der Abonnent die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters für die Erbringung der Online-Inhaltedienste annimmt —, ungeachtet dessen, ob sie mit der Zahlung eines Geldbetrags verbunden sind oder nicht. Eine Registrierung um Hinweise auf bestimmte Inhalte zu erhalten oder das bloße Akzeptieren von HTML-Cookies sollte für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Vertrag über die Bereitstellung von Online-Inhaltediensten angesehen werden.