Erwägungsgrund 27 32017R1128
Für die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten sollte der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes nach Möglichkeit Daten heranziehen, über die er bereits verfügt, etwa Abrechnungsdaten. Im Rahmen von Verträgen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, sowie bei Überprüfungen aus Anlass der Verlängerung eines Vertrags sollte der Anbieter nur dann beim Abonnenten die für die Überprüfung von dessen Wohnsitzmitgliedstaat erforderlichen Daten anfordern dürfen, wenn dies nicht mithilfe der Daten möglich ist, über die der Anbieter bereits verfügt.