Erwägungsgrund 19 32017R1128
Die Anbieter von Online-Inhaltediensten sollten von ihren Abonnenten keine zusätzlichen Gebühren dafür verlangen, dass sie gemäß dieser Verordnung die grenzüberschreitende Portabilität solcher Dienste ermöglichen. Es ist jedoch möglich, dass Abonnenten, die auf Online-Inhaltedienste in anderen Mitgliedstaaten als ihren Wohnsitzmitgliedstaaten zugreifen und diese nutzen, den Betreibern der elektronischen Kommunikationsnetze, die sie für den Zugriff auf diese Dienste nutzen, Gebühren zahlen müssen.