Erwägungsgrund 20 32017R1128
Anbieter von Online-Inhaltediensten, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, überprüfen im Allgemeinen nicht den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten. Die Einbeziehung solcher Online-Inhaltedienste in den Anwendungsbereich dieser Verordnung würde eine wesentliche Änderung der Art und Weise mit sich bringen, auf die diese Dienste bereitgestellt werden, und dies würde unverhältnismäßige Kosten nach sich ziehen. Der Ausschluss dieser Dienste aus dem Anwendungsbereich der Verordnung würde jedoch bedeuten, dass die Vorteile des rechtlichen Mechanismus, der in dieser Verordnung geregelt ist und der es Anbietern von Online-Inhaltediensten ermöglicht, die grenzüberschreitende Portabilität solcher Dienste in der gesamten Union anzubieten, von Anbietern dieser Dienste nicht in Anspruch genommen werden könnten, selbst wenn sich die Anbieter dafür entscheiden, in Lösungen zu investieren, mit denen sie den Wohnsitzmitgliedstaat ihrer Abonnenten überprüfen können. Folglich sollten Anbieter von Online-Inhaltediensten, die ohne Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt werden, sich dafür entscheiden können, in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen zu werden, sofern sie die Anforderungen an die Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats ihrer Abonnenten erfüllen. Diejenigen Anbieter, die sich für diese Möglichkeit entscheiden, sollten an dieselben Pflichten gebunden sein, die nach dieser Verordnung für die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die gegen Zahlung eines Geldbetrags erbracht werden, gelten. Außerdem sollten die Anbieter den Abonnenten, den betroffenen Inhabern der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte sowie den betreffenden Inhabern sonstiger Rechte an den Inhalten des Online-Inhaltedienstes ihre Entscheidung, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, rechtzeitig mitteilen. Diese Mitteilung könnte über die Website des Anbieters erfolgen.