Erwägungsgrund 32 32017R1128
Da dementsprechend diese Verordnung für einige Verträge und Rechte gelten wird, die vor ihrem Geltungsbeginn geschlossen beziehungsweise erworben wurden, ist es auch angebracht, einen angemessenen Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und ihrem Geltungsbeginn vorzusehen, sodass die Rechtsinhaber und die Anbieter von Online-Inhaltediensten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, die für die Anpassung an die neue Situation erforderlichen Vorkehrungen treffen und die Anbieter die Bedingungen für die Nutzung ihrer Dienste ändern können. Ausschließlich zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung vorgenommene Änderungen der Bedingungen für die Nutzung von Online-Inhaltediensten, die im Paket — bestehend aus einem elektronischen Kommunikationsdienst und einem Online-Inhaltedienst — angeboten werden, sollten die Abonnenten nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des gemeinsamen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste nicht zur Auflösung ihrer Verträge über die Bereitstellung solcher elektronischen Kommunikationsdienste berechtigen.