Erwägungsgrund 16 32017R1128
Online-Dienste, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU handelt und die Werke, sonstige Schutzgegenstände oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltern lediglich zu Nebenzwecken nutzen, sollten nicht unter diese Verordnung fallen. Zu solchen Diensten gehören Websites, die Werke oder sonstige Schutzgegenstände wie grafische Elemente oder Hintergrundmusik nur zu Nebenzwecken nutzen, deren Hauptzweck aber beispielsweise der Verkauf von Waren ist.