Erwägungsgrund 36 32017R1128
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Anpassung des rechtlichen Rahmens, damit die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten in der Union möglich wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. Insbesondere hat diese Verordnung keine erheblichen Auswirkungen auf die Art und Weise, wie Lizenzen für die Rechte vergeben werden, und verpflichtet die Rechtsinhaber und Anbieter nicht, Verträge neu auszuhandeln. Zudem wird mit dieser Verordnung nicht verlangt, dass die Anbieter Maßnahmen treffen, um die Qualität der Bereitstellung von Online-Inhaltediensten außerhalb des Wohnsitzmitgliedstaats des Abonnenten zu gewährleisten. Schließlich gilt diese Verordnung nicht für Anbieter, die Online-Inhaltedienste ohne Zahlung eines Geldbetrags anbieten und die von der Option, die grenzüberschreitende Portabilität ihrer Dienste zu ermöglichen, keinen Gebrauch machen. Sie verursacht daher keine unverhältnismäßigen Kosten —