Art. 21 32017R2107
Beifang
Fangschiffe der Union, die nicht in dem Verzeichnis gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführt sind, sind nicht berechtigt, Schwertfisch zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, zu verarbeiten oder anzulanden, wenn dieser mehr als 5 % der mitgeführten Gesamtfänge nach Gewicht und/oder Stückzahl ausmacht.