Art. 24 32017R2107
Schwertfisch darf nur im Ganzen, d. h. ohne dass die äußeren Teile abgetrennt wurden, oder ohne Kiemen und ausgenommen an Bord behalten, umgeladen, angelandet und befördert werden.
Es ist verboten, Schwertfisch im Mittelmeer mit einer Länge von weniger als 90 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung oder mit weniger als 10 kg Lebendgewicht bzw. 9 kg ausgenommenem Gewicht und ohne Kiemen bzw. 7,5 kg Nettogewicht (ausgenommen, ohne Kiemen, ohne Flossen und ohne Teil des Kopfes) zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten.
Abweichend von Absatz 2 dürfen ungewollte Fänge von Schwertfisch im Mittelmeer unterhalb der in dem genannten Absatz festgesetzten Mindestgröße an Bord behalten, umgeladen, angelandet, transportiert, gelagert, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, wenn sie nach Gewicht oder nach Stückzahl pro Anlandung nicht mehr als 5 % des Gesamtfangs an Schwertfisch im Mittelmeer an Bord des Schiffs ausmachen.