Art. 25 32017R2107
Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des RatesVerordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11 ). dürfen gezielt Schwertfisch im Mittelmeer befischende Schiffe maximal 2800 Haken aussetzen oder an Bord mitführen.
Zusätzlich zu der in Absatz 1 genannten Höchstzahl kann bei Fangreisen von mehr als zwei Tagen ein zweites Set vorbereiteter Haken zulässig sein, vorausgesetzt, es ist ordnungsgemäß unter Deck festgezurrt und verstaut, sodass es nicht ohne Weiteres eingesetzt werden kann.
Die Haken müssen mindestens eine Höhe von 7 cm haben.
Die pelagischen Langleinen dürfen nicht länger als 30 Seemeilen (55,56 km) sein.