Art. 22 32017R2107
Besondere Fanggenehmigung
(1)
Fangschiffe der Union, die in dem Verzeichnis gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a aufgeführt sind und die Harpunen oder Langleinen einsetzen, müssen eine besondere Fanggenehmigung haben.
(2)
Bis zum 30. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege das Verzeichnis der für das vorhergehende Jahr ausgestellten Genehmigungen im Sinne des Absatzes 1. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli jeden Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.