Art. 23 32017R2107
Schonzeiten
(1)
Schwertfisch darf im Mittelmeer in den Zeiträumen vom 1. bis zum 31. März und vom 1. Oktober bis zum 30. November jeden Jahres nicht gefangen (weder als Zielart noch als Beifang), an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden.
(2)
Die Mitgliedstaaten überwachen die Wirksamkeit der Schließung und übermitteln der Kommission bis zum 15. August jeden Jahres alle relevanten Informationen über geeignete Kontrollen und Inspektionen, die durchgeführt wurden, um die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 sicherzustellen. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens zwei Monate vor der ICCAT-Jahrestagung an das ICCAT-Sekretariat weiter.