Art. 30 32017R2107
Allgemeine Bestimmungen
(1)
In den Fischereien, in denen Haie nicht gezielt befischt werden, werden ungewollt gefangene lebende Haie, die nicht zu Ernährungs- oder Subsistenzzwecken dienen, freigesetzt.
(2)
Die Mitgliedstaaten führen nach Möglichkeit Forschungen an im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangenen Haiarten durch, um die Selektivität der Fanggeräte zu verbessern, mögliche Aufwuchsgebiete zu ermitteln und, soweit zweckmäßig, Schonzeiten und Gebietsschließungen sowie andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Ziel dieser Forschungen ist es, Erkenntnisse über die wichtigsten biologischen und ökologischen Parameter, den Lebenszyklus und Verhaltensmuster sowie über mögliche Paarungs-, Vermehrungs- und Aufwuchsgebiete zu gewinnen.