Erwägungsgrund 25 32017R0825
Um das Verzeichnis der Indikatoren, anhand dessen das Erreichen der Programmziele angesichts der bei der Programmdurchführung gewonnenen Erfahrungen gemessen wird, anpassen zu können, sollte der Kommission im Hinblick auf die Änderung des Verzeichnisses die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Wichtig ist, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung festgelegt sind. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sicherzustellen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben regelmäßig Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.