Erwägungsgrund 21 32017R0825
Für unvorhergesehene Fälle hinreichend begründeter Dringlichkeit, die ein sofortiges Handeln erfordern, wie z. B. eine erhebliche Störung des Wirtschaftslebens oder eine ernsthafte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, die sich der Kontrolle eines Mitgliedstaats entziehen, sollte die Kommission in der Lage sein, auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats, der Unterstützung wünscht, für einen begrenzten Anteil des jährlichen Arbeitsprogramms und für einen auf bis zu sechs Monate begrenzten Zeitraum besondere Maßnahmen, die mit den in dem Programm festgelegten förderbaren Zielen und Maßnahmen vereinbar sind, zu ergreifen, um die nationalen Behörden bei der Bewältigung dieser akuten Notlage zu unterstützen.