Erwägungsgrund 27 32017R0825
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Förderung institutioneller, administrativer und struktureller Reformen in den Mitgliedstaaten durch die Unterstützung von Maßnahmen der nationalen Behörden im Sinne dieser Verordnung zur Reform von Institutionen, Strukturen der politischen Steuerung oder öffentlicher Verwaltung sowie der Bereiche Wirtschaft und Soziales, unter anderem durch einen effizienten, transparenten und wirksamen Einsatz der Unionsfonds, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung angesichts der Tatsache, dass der Umfang der Unterstützung in gegenseitiger Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat zu vereinbaren ist, nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.