Erwägungsgrund 19 32017R0825
Diese Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“) umgesetzt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission jährliche Arbeitsprogramme verabschieden und das Europäische Parlament und den Rat von diesen in Kenntnis setzen. In den jährlichen Arbeitsprogrammen sollten die Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit den übergeordneten Zielen und den Einzelzielen des Programms zur Umsetzung erforderlich sind, die Kriterien für die Auswahl von Projekten und die Gewährung von Zuschüssen und die übrigen erforderlichen Aspekte festgelegt sein.