Erwägungsgrund 1 32018R1860
Die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in den Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen, unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sowie im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist ein wesentlicher Bestandteil der umfassenden Anstrengungen zur Bekämpfung irregulärer Migration und zur Steigerung der Rückkehrquote irregulärer Migranten.