Erwägungsgrund 24 32018R1860
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Errichtung eines Systems zum Austausch von Informationen über Rückkehrentscheidungen, die Mitgliedstaaten nach Bestimmungen erlassen, die die Richtlinie 2008/115/EG achten, um die Vollstreckung solcher Entscheidungen zu erleichtern, und zu überwachen, ob illegal aufhältige Drittstaatsangehörige ihrer Rückkehrverpflichtung nachkommen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da derzeit kein System existiert, das den systematischen Austausch von Informationen zu Rückkehrentscheidungen ermöglicht, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.